Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für ihre Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'093.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 4 hat dem Kanton Bern für das Neubeurteilungsverfahren die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 511.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2.4 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt I.________ Rechtsanwalt I.____