macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 13 Stunden geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag. 978). Nach den Abzügen für die kürzere Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung beträgt der Aufwand noch 9:30 Stunden. Die Auslagen werden ebenfalls um die weggefallenen Spesen für die mündliche Urteilseröffnung gekürzt und betragen neu CHF 44.00. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.__