40 Des Weiteren wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat und die Beschuldigte 3 somit nicht verpflichtet ist, Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 26.2.3 Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin G.________ Rechtsanwältin G.________ macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 13 Stunden geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag.