_ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'382.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).