_ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1'706.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) pro Beschuldigten. Die Beschuldigten 1 und 2 haben dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Des Weiteren wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat und die Beschuldigten 1 und 2 somit nicht verpflichtet sind, Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.