_ Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 18:34 Stunden geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird (pag. 975). Da die oberinstanzliche Verhandlung lediglich 2 Stunden dauerte und auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, hat in diesen Punkten ein entsprechender Abzug zu erfolgen. Der geltend gemachte Aufwand wird dadurch auf 15 Stunden reduziert.