39 Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'500.00 bestimmt. Davon entfallen je CHF 500.00 auf jede beschuldigte Person. Die Beschuldigten wurden vorliegend gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verleumdung verurteilt. Sie sind somit im Neubeurteilungsverfahren vollumfänglich unterlegen und haben die Verfahrenskosten von je CHF 500.00 zu tragen. 26.2 Amtliche Entschädigungen 26.2.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.__