Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für seine Aufwände im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'922.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'917.80 ausgerichtet worden ist. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 4.30 an Rechtsanwalt I.________ auszuzahlen. Diese Differenz ist wie bei der Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ auf die separate Berechnung der Entschädigung im ersten oberinstanzlichen Verfahren zurückzuführen (siehe Ziff. 25.2.4 oben). 25.3 Entschädigung der Strafklägerin