Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt I.________ Rechtsanwalt I.________ machte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 5 im ersten oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von rund 21 Stunden geltend, was gerade noch als angemessen erachtet wird (pag. 683 f.). Nicht zu entschädigen sind die für die Dossiereröffnung pauschal geltend gemachten CHF 25.00, da es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten handelt (pag. 685, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.__