für ihre Aufwände im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'470.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin G.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'467.95 ausgerichtet wurde. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 2.15 an Rechtsanwältin G.________ auszuzahlen. Diese Differenz ist darauf zurück zu führen, dass die amtliche Entschädigung im ersten oberinstanzlichen Verfahren für die Schuldsprüche und für den Freispruch separat festgelegt wurde. Die Rundungen bei diesen beiden Berechnungen führten zur festgestellten Differenz. 25.2.5 Amtliche Entschädigung