38 25.2.4 Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin G.________ Rechtsanwältin G.________ machte als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 19 Stunden geltend, was noch als angemessen erachtet wird (pag. 674 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für ihre Aufwände im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'470.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).