machte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 9 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen von 0.25 Stunden, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen (pag. 680 f., vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwände im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 2'010.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).