135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten sind somit nicht verpflichtet, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und ihren jeweiligen Rechtsvertretern die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 25.2.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ betreffend Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ machte als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 10 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird.