37 25.2 Amtliche Entschädigungen Die Beschuldigten waren im ersten oberinstanzlichen Verfahren alle amtlich verteidigt. Als Folge des vom Bundesgericht bestätigten Freispruchs sowie der bundesgerichtlichen Kassation der Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt in Bezug auf die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.