Als Folge davon hatten die Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend je CHF 400.00 zu tragen, die restlichen CHF 200.00 pro Person wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag. 718, S. 29 der ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist.