BSG 161.12]). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren ist die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Verurteilung wegen sexueller Belästigung unterlegen. Hingegen hat sie in Bezug auf das schwerwiegendere Delikt der üblen Nachrede einen Schuldspruch erlangt und damit obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde zu einem Drittel als unterliegend, zu zwei Dritteln obsiegend bezeichnet. Als Folge davon hatten die Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend je CHF 400.00 zu tragen, die restlichen CHF 200.00 pro Person wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag.