Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO-Domeisen, N 6 f. zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf insgesamt CHF 3'000.00 festgelegt, wovon je CHF 600.00 auf jede beschuldigte Person entfielen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).