Die Beschuldigten wurden mit vorliegendem Urteil der angeklagten Ehrverletzungsdelikte schuldig gesprochen, weswegen die Strafklägerin als obsiegend zu gelten hat. Die von der Strafklägerin für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen betragen CHF 2‘566.80 und werden als angemessen beurteilt (siehe auch pag. 389, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten haben je einen Fünftel dieser Aufwendungen zu tragen, wobei sie der Strafklägerin für den gesamten Betrag solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO).