Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Dem Beschuldigten 1 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 zu erstatten. Dem Beschuldigten 2 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.90 auszurichten. Die Beschuldigte 3 ist für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘381.50 zu entschädigen. Es wird festgestellt, dass diese Entschädigungen bereits an die Beschuldigten 1-3 ausbezahlt worden sind und demnach keine Verrechnung mit den durch die Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO möglich ist. 24.3 Entschädigung