Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Beschuldigten 1-3 waren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und wurden nunmehr vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen. Da sie in Bezug auf einen von drei Vorwürfen freigesprochen wurden, werden sie im Umfang eines Drittels für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt. Die Beschuldigten 4 und 5 waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.