Die einzelnen Beschuldigten haben somit zwei Drittel der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend CHF 813.35 pro Person. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 406.65 pro Person trägt zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Belästigung der Kanton Bern. 24.2 Entschädigung Beschuldigte 1-3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gestützt auf Art. 429 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.