Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. V. Kosten und Entschädigung 24. Erstinstanzliches Verfahren 24.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung CHF 1‘220.00 pro Person, sich zusammensetzend aus Gebühren