23.8 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte 5 lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche an der vermuteten günstigen Prognose zweifeln lassen würden. Dem Beschuldigten 5 ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 23.9 Fazit Der Beschuldigte 5 wird als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben.