Daraus ergibt sich eine Zusatzstrafe von 85 Tagessätzen. 23.6 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 5 ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 85 Tagessätzen zu belegen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016. 23.7 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 5 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'200.00 und hat keine Unterstützungspflichten (pag. 892 und pag. 932). Es resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 100.00. 23.8 Bedingter Vollzug