Damit liegen gleichartige Strafen vor, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Mit der Verurteilung wegen Verleumdung enthält vorliegend die neue Strafe das schwerste Delikt. Die Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ist zunächst um die Strafe vom 23. Februar 2016 angemessen zu erhöhen. Von den 20 Tagessätzen werden dabei 15 Tagessätze asperiert, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 105 Tagessätzen führt. Davon sind die bereits ausgesprochenen 20 Tagessätze abzuziehen. Daraus ergibt sich eine Zusatzstrafe von 85 Tagessätzen.