33 Der Beschuldigte 5 ist somit unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Strafe von 90 Einheiten zu verurteilen. 23.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Die erwähnte Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 23. Februar 2016 steht einer Strafmilderung zufolge Zeitablaufs entgegen, da es am verlangten Wohlverhalten fehlt (siehe Ziff. 19.2 oben). 23.3 Zwischenfazit Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte wäre der Beschuldigte 5 somit zu 90 Strafeinheiten zu verurteilen. 23.4 Strafart