903). Der Beschuldigte 5 hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten und sich bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung von Anfang an geständig gezeigt. Auch er hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.