23. Beschuldiger 5 23.1 Täterkomponente Der Beschuldigte 5 ist S.________ und arbeitet derzeit temporär (pag. 892). Die im Strafregister verzeichnete Strafe wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2015, wurde nach dem vorliegend zu beurteilenden Delikt begangen, jedoch vor Einleitung dieses Verfahrens mit Strafanzeige vom 24. März 2016. Er ist somit weder vorbestraft, noch hat er während des laufenden Verfahrens delinquiert. Es sind darüber hinaus keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 903).