Der Beschuldigte 4 lebt zusammen mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind und ist abgesehen vom vorliegenden Verfahren nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten aufgefallen. Es ist entsprechend von einer günstigen Prognose auszugehen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 22.7 Fazit Der Beschuldigte 4 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.