32 22.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Der Beschuldigte 4 hat seit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kein weiteres Delikt mehr begangen. Aus diesem Grund führt der fortgeschrittene Zeitablauf zu einer weiteren Reduktion der Strafe um 10 Einheiten (siehe Ziff. 19.2 oben). 22.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 4 ist mit einer Strafe in der Höhe von 80 Einheiten zu belegen. 22.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen. 22.5 Tagessatzhöhe