Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 3 mit dem geringen Einkommen von durchschnittlich CHF 1'100.00 nicht den Unterhalt der Familie bestreitet. Da sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zur Person gemacht hat, wird im nachfolgenden davon ausgegangen, dass die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern vom Kindsvater resp. Ehemann der Beschuldigten 3 wahrgenommen werden. Deswegen werden diese Abzüge bei der Beschuldigten 3 nicht berücksichtigt. Demnach resultiert bei einem Pauschalabzug von 15% ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. 21.6 Bedingter Vollzug