Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 20.8 Fazit Der Beschuldigte 2 wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.