Massgebend ist dabei, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum der erstinstanzlichen Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Strafbefehl vom 28. Mai 2019 bezieht sich auf ein Delikt, welches am 2. April 2019 und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. August 2017 begangen wurde. Diese Verurteilung löst demnach keine retrospektive Konkurrenz aus.