19.4 oben verwiesen. 20.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Massgebend ist dabei, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum der erstinstanzlichen Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2).