Zeitablaufs Aufgrund der Verurteilung vom 28. Mai 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern fehlt es dem Beschuldigten 2 am erforderlichen Wohlverhalten, das infolge Zeitablaufs eine weitere Strafreduktion erlauben würde (siehe Ziff. 19.2 oben). 20.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 2 ist mit einer Strafe in der Höhe von 90 Einheiten zu belegen. 20.4 Strafart Betreffend die Strafart wird auf die Ausführungen in Ziff. 19.4 oben verwiesen.