Auch er hat sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt und eingestanden, dass er sich der Beschimpfung schuldig gemacht habe, was strafmindernd zu werten ist (pag. 332). Gleich wie beim Beschuldigten 1 wirken sich diese Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd aus. Auch beim Beschuldigten 2 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 100 Strafeinheiten auf 90 Strafeinheiten zu reduzieren. 20.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs