___ mit einer geringfügigen Geldstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern bestraft (pag. 900). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein einschlägiges Delikt, weshalb trotz Delinquenz während laufendem Verfahren keine Erhöhung der Strafe erfolgt. Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren einwandfrei verhalten, was erwartet werden darf. Auch er hat sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt und eingestanden, dass er sich der Beschimpfung schuldig gemacht habe, was strafmindernd zu werten ist (pag.