42 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat und im Strafverfahren einwandfrei verhalten und aus den Geschehnissen offenbar seine Lehren gezogen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 19.7 Fazit Der Beschuldigte 1 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben.