41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht jedoch nur dann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wie sogleich ausgeführt wird, kann dem Beschuldigten 1 der bedingte Vollzug gewährt werden, eine Freiheitsstrafe steht somit nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte 1 ist auch für die Verleumdung mit einer Geldstrafe zu belegen. 19.5 Tagessatzhöhe