28 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Oktober 2014 ereignet. Die Verfolgung einer Verleumdung verjährt mit Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsverfahrens sind somit beinahe zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Da sich der Beschuldigte 1 seit der Tat wohl verhalten hat, nimmt die Kammer unter diesem Titel eine weitere Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten vor. 19.3 Konkrete Strafhöhe Der Beschuldigte 1 ist somit mit einer Strafe von 80 Einheiten zu belegen.