Zeitablaufs Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 25 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.4).