901). Der Beschuldigte 1 bereut seine Beteiligung am Rapsong und hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Bemühungen aufgezeigt, den Song auf den Internetplattformen löschen zu lassen (pag. 319). Er hat damit aktive und echte Reue gezeigt. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich daher strafmindernd aus. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 100 Strafeinheiten auf 90 Strafeinheiten zu reduzieren. 19.2 Strafmilderung zufolge Zeitablaufs Gemäss Art.