Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die Beschimpfung eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten als angemessen. 18.4 Umfang der Asperation Die Strafe für die Beschimpfung ist im Umfang von 20 Strafeinheiten zur Strafe für die Verleumdung zu asperieren. Daraus resultiert eine Strafe in der Höhe von 100 Strafeinheiten.