Verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin gerichtet hat, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung dargestellt haben dürfte. Auch hier ist ausserdem zu bemerken, dass die Beschuldigten zwischen dem Aufnehmen des Songs und dessen Veröffentlichung durchaus Zeit zur Besinnung gehabt hätten und somit zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung des Songs nicht von einem spontanen, unüberlegten Handeln gesprochen werden kann. Unter Berücksichti-