Die Art der Beschimpfung geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, es handelt sich um ein einzelnes und – im Verhältnis zu anderen möglichen Beschimpfungen – nicht besonders gravierendes Schimpfwort. Verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin gerichtet hat, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung dargestellt haben dürfte.