Diese Erwägungen sind für die Kammer verbindlich. 18.2.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigten haben einen Rapsong über die Strafklägerin verfasst, aufgenommen und auf ihrer Website veröffentlicht. Darin haben sie die Strafklägerin als «Bitch» beschimpft. Die Art der Beschimpfung geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, es handelt sich um ein einzelnes und – im Verhältnis zu anderen möglichen Beschimpfungen – nicht besonders gravierendes Schimpfwort.