Die Strafzumessung aus dem ersten oberinstanzlichen Urteil war Teil der Beschwerde vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hat diese Rüge nicht geprüft, da sie im Wesentlichen mit den zusätzlichen Schuldsprüchen begründet waren. Es hat jedoch festgehalten, dass die Beschwerde unbegründet sei, soweit die Beschwerdeführerin eine strengere Bestrafung des Beschuldigten 1 für die Beschimpfung verlange, weil dieser die Strafklägerin im Begleittext zum Youtube-Video zusätzlich als «Fotze» bezeichnet hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3). Diese Erwägungen sind für die Kammer verbindlich.