Es wäre den Beschuldigten jedoch selbstredend ein leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatkomponente leicht verschuldensmindernd aus, was zu einer Reduktion der Strafe um 10 Einheiten führt. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 80 Strafeinheiten für verschuldensangemessen. 18.2 Strafhöhe Beschimpfung Die Strafzumessung aus dem ersten oberinstanzlichen Urteil war Teil der Beschwerde vor Bundesgericht.