Die Beschuldigten äusserten die strittigen Vorwürfe wider besseren Wissens und handelten damit direktvorsätzlich. In Bezug auf die Verbreitung und die Ehrenrührigkeit der Behauptung hingegen wurde ihr Verhalten als eventualvorsätzlich beurteilt, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Song diente dazu, die Fangemeinde der Beschuldigten zu unterhalten, das Ziel war mithin nicht, die Strafklägerin persönlich zu treffen, oder ihrer Karriere Schaden zuzufügen. Es wäre den Beschuldigten jedoch selbstredend ein leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.