In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafhöhe von 60 Strafeinheiten empfohlen: Der Täter diffamiert den Geschädigten durch einen Brief an 10 Mitglieder von dessen neuer Turnergruppe, worin er wider besseren Wissens behauptet, die vielen Austritte von Mitgliedern aus früheren Vereinen seien auf dessen unangenehmen Körpergeruch zurückzuführen. Die Strafhöhe von 60 Strafeinheiten entspricht im Vergleich zur Empfehlung bei der üblen Nachrede einer Verdoppelung der Normstrafe.